§ 1 Allgemeine Grundsätze
Diese Ordnung gilt für die gesamte Elektro-Anlage des Gartenvereins. Der Kleingärtnerverein „Am Urnenfeld“ e.V. ist der Rechtsträger der Elektro Anlage. Vom Vorstand des Vereines werden Rechte und Pflichten gegenüber Dritter wahrgenommen. Der Verein beruft einen Beauftragten zur Abwicklung der Geschäfte außerhalb und innerhalb. An den Unterverteilerkästen der Hauptverteileranlage endet die Verantwortung des Vereins.
Die Nutzer der Anschlüsse, also der Pächter, ist ab Unterverteilerkasten verantwortlich für die vorschriftsmäßige Installation der Abnehmeranlage und dessen Wartung, Pflege und Sicherheit.
§ 2 Wiederinbetriebnahme stillgelegter Elektro-Anschlüsse
Es bedarf die Zustimmung des Vorstandes bei Wiederanschluss von neuen Nutzern. Eine Wiederinbetriebnahme ist durch einen befugten Fachmann oder Firma auf eigene Kosten vorzunehmen. Beim Vorstand ist das Protokoll der Abnahme zu hinterlegen.
§ 3 Wartung und Reparaturen der Hauptverteilungs- und Abnehmeranlage
1. Durch einen befugten Fachmann dürfen Wartungs- und Reparatur Arbeiten an der Hauptverteileranlage, Schaltungen erfolgen.
2. Der Kompetenz des Nutzers (Pächters) unterliegen Wartungs- und Reparatur Arbeiten an der Abnehmeranlage und müssen den geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 4 Haftung für verursachte Schäden
1. An den Vorstand oder Beauftragten für Elektro Anlagen sind Schäden aller Art zu melden.
2. Wurden Schäden an der Elektro-Anlage verursacht so haftet ausschließlich der Verursacher.
Der unmittelbare Schaden muss dem tatsächlichen entsprechen.
§ 5 Kontrollen
Elektroanlagenkontrollen werden nicht angekündigt! Ungehindert ist dem Vorstand oder dem vom Vorstand Beauftragten Zugang zum Zählerausgang zu gewähren. Die Zweckmäßigkeit einer Kontrolle soll helfen Unregelmäßigkeiten zu erkennen. Durch verschlissene, defekte oder manipulierte Unterzähler können Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen vom eigentlichen Energieverbrauch entstehen.
§ 6 Finanzen
1. Vom Nutzer (Pächter) wird mit der Pachtabrechnung die Verbrauchte Energie nach entsprechend gültigem Tarif, wenn vorhanden + Bereitstellungsgebühr, fristgerecht bezahlt. Mit abstellen des Wassers wird eine Ablesung des Elektrozählerstandes vorgenommen.
2. Die geltenden Preise des Versorgers sind die des Bezugsjahres und Grundlage der Abrechnung.
§ 7 Sanktionen
1. Wer vorsätzliche, grobfahrlässig Schäden, dass beinhaltet auch einen ungenehmigten Anschluss an einer Abnehmeranlage, Verursacht muss mit einem Ausschluss aus dem Kreis der Elektronutzung rechnen. Der Vorstand entscheidet über die Dauer des Ausschlusses.
2. Gesperrt werden Abnehmeranlagen die offensichtlichen Mängel aufweisen um Schäden an Personen und Pachtgrundstück zu verhindern. Zur Beseitigung der Mängel ist ein Protokoll beim Vorstand zu hinterlegen.
In der aktuellen Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2023 abgestimmt und beschlossen und tritt mit dem 22.04.2023 in Kraft. Durch eine einfache Mehrheit in einer Mitgliederversammlung kann die Aufhebung oder eine Änderung vorgenommen werden.