1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (klein gärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der klein gärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten (Anlage 1). Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-, Natur und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG
sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist bei der Bewirtschaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Diese ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem
ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln
muss (Wildpflanzen kann man auch in der Natur sammeln),
sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass
die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.
2.3 Pflanzen im Kleingarten
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten . Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen (Anlage 3).Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist
ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten. (siehe Punkt 5.2)
2.4 Schutz der heimischen Fauna
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie
sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.
2.5 Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nicht beruflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind.
Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoff en zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Gartenlaube
Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend unter 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 genannten Baulichkeiten. Für alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gem. § 20a Punkt 7 BKleingG.
3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben und anderer Baukörper in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG sowie der o.g. Regelung unter 3.1 und erfordert die schriftliche Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Um einen Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rankgerüst, mit entsprechender Bepflanzung, mit einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Den Grenzabstand legt der Vereinsvorstand fest, dieser darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gilt die Sächsische Bauordnung. Weitere Festlegungen, wie Fundamente, Außenmaße und Dachformen der Laube, obliegen dem Zwischenpächter, der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann. Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten nicht erlaubt.
3.3 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA und das Auffangen von
Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Regenwasser ist grundsätzlich als Gießwasser zu verwenden, ein Ableiten (Dachrinne, Regenfässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Neubau von Abwasseranlagen im KG ist verboten. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.
3.4 Gewässerrandstreifen
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer bzw. Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem. § 34 BauGB im Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im
Außenbereich 10 m Weitere sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebende Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
3.5 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
3.6 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als
Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoff e zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
3.7 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.
3.8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO)). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle bzw. Grundstücke nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte und dazugehörige Abgasanlage zu entfernen. Feuerschalen und transportable Grills sind i.d.S. keine Feuerstätten, Aufstellung und Betrieb sind durch den Verein zu regeln.
3.9 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden,
dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
3.10 Rückbau/Beseitigung
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurück zubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a
Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.
4. Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in der Kleingartenanlage vor dem 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, gelten die Bestimmungen des § 20 a Punkt 7 BKleingG. Das wird in
der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig,
sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA
nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
4.2 Bienen
Die Bienenhaltung im KG ist nach Zustimmung des Vorstandes zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren.
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Weg Mitte bzw. gemäß abweichenden Festlegungen des Vereins zu pflegen.
5.2 Grenzgestaltung
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA durch den Verein beschlossen. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des
Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt maximale Höhe von 2,00 m. Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.
5.4 Gemeinschaftswege und -flächen
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG oder den dafür ausgewiesenen Stellflächen abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des
Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten. Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Nähere Regelungen sind den jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken oder Trenntoiletten einzusetzen. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
6.3 Verbrennen
Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) zu verbrennen, ist generell verboten. Gemäß Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt
werden. Feuerschalen und transportable Grills dürfen, nach Zustimmung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.
6.4 Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden, im KG zu lagern oder zu vergraben, in den Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest. Er hat sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und
seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
7.2 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine andere Person und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen).
7.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
7.4 elektronische Überwachungseinrichtungen
Es ist nicht gestattet, dass Überfliegen der Parzellen mit Drohnen, der Einsatz von automatischen Bildeinsatzgeräten wenn die Aufnahmen die Parzellengrenze überschreiten. Über die Überwachungen von Gemeinschaftseinrichtungen
entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.
7.5 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und Umwelt sowie zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist. Sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
7.6 Vertragswidriges Verhalten
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen. Kommt der Pächter den Verpflichtungen aus der Rahmenkleingartenordnung in Bezug auf öffentliche Flächen in der KGA oder anliegende Flächen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
8. Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1. Änderung am 06.11.2009 und die 2. Änderung am 15.11.2019 durch den Gesamtvorstand des LSK beschlossen. Sie tritt am 1. Januar
2020 nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft. Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen. Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus den Änderungen der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.
Führen Änderungen dieser Ordnung dazu, dass bisher zulässige Sachverhalte unzulässig werden, können die Verbände
Übergangsregelungen beschließen.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit
dazu besteht
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V
Dresden, 15. November 2019
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